Der KODEXplus Compliance, Stand 01.10.2021, neu mit dem Gesetz und der Verordnung zum Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern ist ab sofort lieferbar.
Ab sofort ist der KODEX Finanzmarktrecht VI - Versicherungen mit Stand 01.01.2019 bestell- und lieferbar.
Der KODEX Finanzmarktrecht IV enthält die relevanten Rechtsakte zum liechtensteinischen Versicherungsrecht sowie die für die Praxis wesentlichen Mitteilungen und Wegleitungen der FMA.
Neben den für die Compliance relevanten Gesetzen enthält dieser KODEXplus auch die für die Praxis massgebenden Wegleitungen und Richtlinien der FMA und FIU sowie die ESMA Leitlinien.
Am 01.09.2017 traten umfangreiche Änderungen des SPG in Kraft, welche der vorliegende KODEXPLUS berücksichtigt. Zahlreiche Änderungen dieser Gesetzesfassung folgten bzw. werden noch folgen. Damit einher ging auch eine umfangreiche Überarbeitung sämtlicher SPG-Mitteilungen sowie Richtlinien. Sämtliche branchenspezifische Wegleitungen wurden durch die Wegleitung 2018/7 ersetzt.
Ab sofort ist die Neuauflage des Kodexplus Steuerrecht I(Stand: 01.03.2018) bestell- und lieferbar.
Der KODEXplus Steuerrecht I wurde durch die kürzlich in Kraft getretenen Gesetzesänderungen aktualisiert und noch weitere für die steuerrechtliche Praxis relevanten Merkblätter der Steuerverwaltung hinzugefügt.
Ab sofort sind die Neuauflagen vom KODEX Finanzmarktrecht III (Stand 03.01.2018) Band 1 und 2 bestell- und lieferbar.
Der bisherige Kodex Finanzmarktrecht III wurde durch diverse Ergänzungen in Band 1 und Band 2 aufgeteilt. Band 1 beinhaltet diverse Gesetze und Verordnungen im Bereich Investmentunternehmen. Band 2 demgegenüber beinhaltet sowohl nationale Richtlinien und Wegleitung der FMA zur Interpretation der in Band 1 aufgeführten Gesetze und Verordnungen als auch die grundlegenden EU-Bestimmungen.
Die neuen und erst kürzlich erschienenen Kodizes zum Finanzmarktrecht I-III bilden ein hilfreiches Nachschlagewerk im Bereich Finanzmarktrecht und beinhalten in ihrer Gesamtheit die durch MiFID 2 in Liechtenstein in Kraft getretene Vorabumsetzung.
Der Kodex beinhaltet wichtige Gesetze für das Bankenwesen, unter anderem auch das total revidierte und am 03.01.2018 in Kraft getretene Sorgfaltspflichtgesetz und die Sorgfaltspflichtverordnung.
Ab sofort ist die Neuauflage des KODEX Zivilverfahren I (Stand 01.01.2018) bestell- und lieferbar. Die Zivilprozessordnung wird mit einem Inhaltsverzeichnis angeboten.
Ab sofort sind die Kodizes Steuerrecht I (Stand 01.01.2017), III und IV (Stand 22.05.2017) bestell- und lieferbar.
In Zusammenarbeit mit dem Tax-Team der Sele Frommelt & Partner Rechtsanwälte AG wurde seit kurzem das Projekt in Angriff genommen, die derzeit bestehenden Steuer Kodizes auf den neusten Stand zu bringen. Aufgrund wesentlicher Änderungen sowohl in den nationalen (SteG, SteV, MWSTG) als auch in den internationalen Steuergesetzen (insb. AIA) hat sich eine Neuauflage geradezu aufgedrängt. Besonders erneuert wird der Kodex Steuerrecht III, welcher in zwei neue Kodizes, nämlich in Steuerrecht III und Steuerrecht IV aufgeteilt werden soll. Inhalt des Kodex Steuerrecht III werden das FATCA, AIA sowie die Abgeltungssteuer sein. Im Kodex Steuerrecht IV werden die Amtshilfe in Steuersachen (neu) sowie eine Vervollständigung der TIEA erscheinen.
Ab sofort ist der KODEX Finanzmarktrecht VI - Versicherungen bestell- und lieferbar.
Der KODEX Finanzmarktrecht IV enthält die relevanten Rechtsakte zum liechtensteinischen Versicherungsrecht sowie die für die Praxis wesentlichen Mitteilungen und Wegleitungen der FMA.
Ab sofort ist der KODEX Finanzmarktrecht III bestell- und lieferbar.
Der KODEXFinanzmarktrecht III enthält die Rechtsakte bezüglich UCITS, AIFM und IU sowie die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte und den Vorschlag der EU Kommission für eine Verordnung über Geldmarktfonds.
Neben den für die Compliance relevanten Gesetzen enthält dieser KODEXplus auch die für die Praxis massgebenden Wegleitungen und Richtlinien der FMA und FIU sowie die ESMA Leitlinien.
Enthalten ist u.a. die ergänzte FMA Mitteilung 2015/7 betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Sorgfaltspflichtgesetz sowie die neue FIU Wegleitung.
Ab sofort ist die Neuauflage des Kodex Kapitalmarktrecht III (Versicherungen), Stand 18.03.2016, bestellbar. Den Abonnenten wird die Neuauflage demnächst zugesandt.
Neu enthalten ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG) sowie das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung.
In der auf der Gesetze.li-Datenbank angebotenen Fassung des PGR fehlt seit Kurzem das Inhaltsverzeichnis sowie die Inhaltsübersicht.
Für den mit dem PGR arbeitenden Juristen oder Treuhänder ist ein solches Verzeichnis von grossem Wert. Diesen Service möchte die Recht & Wirtschaft Verlagsanstalt nunmehr ihren Kunden anbieten. Im neuen Kodex Gesellschaftsrecht I wird das PGR - wie gewohnt - mit einer Inhaltsübersicht sowie einem Inhaltsverzeichnis angeboten.
Die Neuauflage des KODEX Gesellschaftsrecht I ist ab sofort bestellbar. Den Abonnenten wird die Neuauflage demnächst zugesandt.
Neben den für die Compliance relevanten Gesetzen enthält dieser KODEXplus auch die für die Praxis massgebenden Wegleitungen und Richtlinien der FMA und FIU sowie die ESMA Leitlinien.
Neu enthalten ist zudem die Richtlinie zu den Sorgfaltspflichten der Banken hinsichtlich der Steuerkonformität ihrer Kunden sowie die FMA Mitteilung 2015/7 betreffend Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Sorgfaltspflichtgesetz. Nicht mehr im Kodex befinden sich die FATF Empfehlungen und die Geldwäschereirichtlinie.
Aufgrund zahlreicher Änderungen im Personen- und Gesellschaftsrecht wird ab Mitte August 2015 die Neuauflage des KODEX Gesellschaftsrecht I erscheinen.
Aufgrund der Aufhebung des Vermittlerämter-Gesetzes wurde eine überarbeitete Neuauflage des KODEX Zivilverfahren I erstellt. Zudem wurden aus Praktikabilitätsgründen verschiedene Gesetze gestrichen.
Der genannte KODEX enthält weiterhin eine Tarifpostentabelle.
Die Neuauflage des KODEX Zivilverfahren I ist ab sofort bestellbar. Den Abonnenten wird die Neuauflage demnächst zugesandt.
Ab sofort ist die Neuauflage des KODEX Steuern bestellbar. Die Neuauflage enthält neu auch das Landesverwaltungspflegegesetz sowie das Bundesgesetz über die Stempelabgaben und die Verordnung über die Stempelabgaben.
Den Abonnenten wird die Neuauflage demnächst zugesandt.
Der bisher angebotene KODEX Zivilrechtspflege/Kostenrecht wird ersetzt durch den KODEX Zivilverfahren I.
Der genannte KODEX enthält zusätzlich zu den bisher enthaltenen Gesetzen und Verordnungen eine Tarifpostentabelle sowie neu auch das Zustellgesetz, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Rechtssicherungs-Ordnung, das Nachlassvertragsgesetz (NVG) und eineTarifposten - Tabelle (TPT).
Der KODEX Zivilverfahren ist ab sofort bestellbar. Die Abonnenten erhalten die Neuausführung ohne erneute Bestellung als "Neuauflage".
Ab sofort ist der KODEX Zivilverfahren II bestellbar. Der genannte KODEX ersetzt den KODEX Vollstreckung. Die Neuauflage enthält nebst den bisher inkludierten Gesetzen neu auch das Ausserstreitgesetz. Den Abonnenten wird die Neuauflage demnächst zugesandt.
Ab sofort ist der KODEXplus Compliance lieferbar. Neben den für die Compliance relevanten Gesetzen enthält dieser KODEXplus auch die für die Praxis massgebenden Wegleitungen und Richtlinien der FMA und FIU sowie die Empfehlungen der FATF.
Mit Urteil vom 27. November 2013 in der Rechtssache E-6/13 hielt der EFTA-Gerichtshof fest, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 83 RAG, die von einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Rechtsanwalt fordert, dass er ohne Ausnahme und aus eigenem Antrieb nicht nur seine Eigenschaft als Rechtsanwalt schriftlich nachweist, sondern der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat vor der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat Meldung erstattet und diese Meldung einmal jährlich erneuert, im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie und Art. 36 EWRA steht.
Entsprechend wurde Art. 83 RAG dahingehend angepasst, dass die Bestimmung vom dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt nur mehr verlangt, vor Aufnahme derTätigkeit seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.
Das allgemeine Verwaltungsverfahren sieht seit dem 1. Juli 2014 grundsätzlich eine Hemmung des Laufs von Rechtsmittelfristen während der Gerichtsferien vor. Im Verwaltungsstrafverfahren ist seit dem 1. Juli 2014 eine neue Bestimmung in Kraft, die eine Hemmung des Fristenlaufs von Rechtsmitteln zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Januar vorsieht.
Am Montag, den 14.07.2014, ist unsere Erstauflage der KODEX-Reihe eingetroffen und ist aufgrund der aufgelaufenen Bestellungen bereits vergriffen. Wir haben für entsprechenden Nachschub gesorgt, der die nächsten Tage eintreffen sollte.
Der neue § 41a StGB sieht vor, dass Täter einer nach § 277 StGB (verbrecherisches Komplott), § 278 StGB (kriminelle Vereinigung), § 278a StGB (kriminelle Organisation) und § 278b StGB (terroristische Vereinigung) strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, von einer Strafmilderung profitieren können, wenn sie einer Strafverfolgungsbehörde über den Milderungsgrund eines reuigen Geständnisses hinaus ihr Wissen zur Verfügung stellen.
Durch den neuen § 41 Abs. 3 StGB besteht nun neu die Möglichkeit, eine bedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe auch in Fällen verhängen zu können, in welchen auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, wenn dies der persönlichen Täterschuld und den Zwecken der Spezialprävention ausreichend gerecht wird. Die Anwendung ist jedoch dahingehend beschränkt, dass ein entsprechendes Vorgehen nur zulässig ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird bzw. zu erkennen wäre.
Die in § 43 Abs. 1 letzter Satz und § 43a Abs. 5 StGB festgehaltenen Einschränkungen, welche auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung den Ausspruch einer bedingten oder teilbedingten Strafe ausgeschlossen haben, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, sind aufgehoben worden.
Das liechtensteinische Recht, so wie ich es mag! Die KODEX-Reihe ist Sammlung an Rechtsvorschriften für Liechtenstein. Bestellen Sie Ihre Exemplare gleich unter Produkte.