StGB: Ausbau des Instituts der ausserordentlichen Strafmilderung

KODEX Strafrecht I angepasst

Der neue § 41a StGB sieht vor, dass Täter einer nach § 277 StGB (verbrecherisches Komplott), § 278 StGB (kriminelle Vereinigung), § 278a StGB (kriminelle Organisation) und § 278b StGB (terroristische Vereinigung) strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung oder Organisation im Zusammenhang steht, von einer Strafmilderung profitieren können, wenn sie einer Strafverfolgungsbehörde über den Milderungsgrund eines reuigen Geständnisses hinaus ihr Wissen zur Verfügung stellen.

Durch den neuen § 41 Abs. 3 StGB besteht nun neu die Möglichkeit, eine bedingte bzw. teilbedingte Freiheitsstrafe auch in Fällen verhängen zu können, in welchen auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, wenn dies der persönlichen Täterschuld und den Zwecken der Spezialprävention ausreichend gerecht wird. Die Anwendung ist jedoch dahingehend beschränkt, dass ein entsprechendes Vorgehen nur zulässig ist, wenn auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird bzw. zu erkennen wäre.

Die in § 43 Abs. 1 letzter Satz und § 43a Abs. 5 StGB festgehaltenen Einschränkungen, welche auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der ausserordentlichen Strafmilderung den Ausspruch einer bedingten oder teilbedingten Strafe ausgeschlossen haben, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, sind aufgehoben worden.

In Kraft getreten am 1. Juli 2014.

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