Änderung des Rechtsanwaltsgesetzes: Beseitigung der festgestellten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit

KODEX Aufsicht bereits angepasst und bestellbar

Mit Urteil vom 27. November 2013 in der Rechtssache E-6/13 hielt der EFTA-Gerichtshof fest, dass eine nationale Bestimmung wie Art. 83 RAG, die von einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Rechtsanwalt fordert, dass er ohne Ausnahme und aus eigenem Antrieb nicht nur seine Eigenschaft als Rechtsanwalt schriftlich nachweist, sondern der zuständigen Stelle im Aufnahmestaat vor der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Staat Meldung erstattet und diese Meldung einmal jährlich erneuert, im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie und Art. 36 EWRA steht.

Entsprechend wurde Art. 83 RAG dahingehend angepasst, dass die Bestimmung vom dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt nur mehr verlangt, vor Aufnahme derTätigkeit seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.


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